Artikel 25 (2)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bedingungen, unter denen die Vorschriften des Buchstaben a angewendet werden können, wenn das Aktenexemplar verspätet eingegangen ist.
Hat das Internationale Büro das Aktenexemplar wegen einer versehentlichen Maßnahme oder Unterlassung des Anmelders erst nach Ablauf der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Frist erhalten, so greifen die Vorschriften des Buchstaben a nur unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bedingungen ein.
Artikel 25 (2) PCT → Entscheidung der Bestimmungsämter bei Ablehnung
Regelt die Entscheidung der Bestimmungsämter über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung.