Bedeutung von “Frist” in Artikel 48 Absatz 2

Regel 82bis.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedeutung des Begriffs „Frist“ im Kontext von Artikel 48 Absatz 2.

Regel 82bis.1 PCT

Die Bezugnahme auf eine “Frist” in Artikel 48 Absatz 2 ist insbesondere zu verstehen als Bezugnahme auf

i) eine im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung vorgeschriebene Frist;

ii) eine vom Anmeldeamt, von der Internationalen Recherchenbehörde, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder vom Internationalen Büro festgesetzte Frist oder eine aufgrund des nationalen Rechtes für das Anmeldeamt geltende Frist;

iii) eine Frist für eine vom Anmelder vor dem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt vorzunehmende Handlung, die dieses Amt festgesetzt oder nach dem für es geltenden nationalen Recht anzuwenden hat.

siehe auch

Regel 82bis PCT → Vom Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat zu entschuldigende Fristüberschreitungen
Regelt die Entschuldigung von Fristüberschreitungen durch Bestimmungs- oder ausgewählte Staaten.