Bedeutung der Begriffe für die internationale vorläufige Prüfung

Artikel 33 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Bedeutung der Begriffe im Kontext der internationalen vorläufigen Prüfung.

Artikel 33 (5) PCT

Die zuvor aufgeführten Begriffe haben nur für die internationale vorläufige Prüfung Bedeutung. Jeder Vertragsstaat kann für die Entscheidung über die Patentfähigkeit der beanspruchten Erfindung in diesem Staat zusätzliche oder abweichende Merkmale aufstellen.

siehe auch

Artikel 33 PCT → Internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.