Artikel 19 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Änderungen der Ansprüche.
In einem Bestimmungsstaat, nach dessen nationalem Recht Änderungen über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinausgehen dürfen, hat die Nichtbeachtung des Absatzes 2 keine Folgen.
Artikel 19 PCT → Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
Beschreibt die Möglichkeit zur Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro.