Artikel 51 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses aus den Vertragsstaaten.
Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen.
Artikel 51 (2) PCT → Mitglieder und Einladungen
Regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen.