Auswahl der Mitglieder

Artikel 51 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses aus den Vertragsstaaten.

Artikel 51 (2a) PCT

Die Mitglieder des Ausschusses sind aus dem Kreis der Vertragsstaaten auszuwählen; eine angemessene Vertretung der Entwicklungsländer ist sicherzustellen.

siehe auch

Artikel 51 (2) PCT → Mitglieder und Einladungen
Regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen.