Artikel 40 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen die nationale Bearbeitung ausgesetzt wird.
Ist ein Vertragsstaat vor dem Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum als ausgewählter Staat benannt worden, so ist Artikel 23 auf einen solchen Staat nicht anwendbar; das nationale Amt dieses Staats oder das für diesen Staat handelnde Amt darf die internationale Anmeldung vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht vor dem Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist prüfen oder bearbeiten.
Artikel 40 PCT → Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.