Regel 48.2(l) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Ausschluss von Angaben auf begründeten Antrag des Anmelders.
Das Internationale Büro kann auf Antrag des Anmelders Angaben von der Veröffentlichung ausschließen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Regel 48.2 PCT → Inhalt der internationalen Veröffentlichung
Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.