Artikel 58 (3b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Ausschluss von Regeln von bestimmten Erfordernissen.
Der künftige Ausschluss einer solchen Regel von dem betreffenden Erfordernis bedarf der Einhaltung der hierfür in Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe a Ziffer ii jeweils vorgesehenen Bedingungen.
Art. 58 (3) PCT → Besondere Regeln der Ausführungsordnung
Definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.