Regel 45bis.9(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Ausschluss der ursprünglichen Recherchenbehörde von der Durchführung einer ergänzenden Recherche.
Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmeldung die internationale Recherche nach Artikel 16 Absatz 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung.
Regel 45bis.9 PCT → Zuständige Internationale Recherchenbehörden
Beschreibt die Zuständigkeit der Internationalen Recherchenbehörden für ergänzende internationale Recherchen.