Regel 45bis.5(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Ausschluss bestimmter Ansprüche von der ergänzenden Recherche.
Liegt der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde der internationale Recherchenbericht vor Beginn der Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde Ansprüche, die nicht Gegenstand der internationalen Recherche waren, von der ergänzenden Recherche ausschließen.
Regel 45bis.5 PCT → Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche
Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.