Art. 2 xiv) des PCT-Vertrag bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder ausgewählten Staats.
Bedeutet “ausgewähltes Amt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt.
Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.