Ausgewähltes Amt

Art. 2 xiv) des PCT-Vertrag bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder ausgewählten Staats.

Art. 2 xiv) PCT

Bedeutet “ausgewähltes Amt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.