Ausarbeitung und Erlass durch den Generaldirektor

Regel 89.2(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Ausarbeitung und den Erlass der Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor.

Regel 89.2(a) PCT

Die Verwaltungsvorschriften sind vom Generaldirektor nach Anhörung der Anmeldeämter, der Internationalen Recherchenbehörden und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden auszuarbeiten und zu erlassen.

siehe auch

Regel 89.2 PCT → Entstehung der Verwaltungsvorschriften
Regelt die Entstehung der Verwaltungsvorschriften.