Aufrechterhaltung der Wirkung trotz Fristversäumnis

Artikel 39 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkung trotz Fristversäumnis.

Artikel 39 (3) PCT

Jedes ausgewählte Amt kann die in Artikel 11 Absatz 3 genannte Wirkung auch für den Fall aufrechterhalten, daß der Anmelder die Erfordernisse des Absatzes 1 Buchstaben a oder b nicht erfüllt.

siehe auch

Artikel 39 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.