Artikel 40 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders jedes ausgewählte Amt die Prüfung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
Artikel 40 PCT → Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.