Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders

Artikel 40 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders.

Artikel 40 (2) PCT

Unbeschadet des Absatzes 1 kann auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders jedes ausgewählte Amt die Prüfung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.

siehe auch

Artikel 40 PCT → Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.