Artikel 23 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.
Artikel 23 PCT → Aussetzung des nationalen Verfahrens
Beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen.