Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag

Artikel 23 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders.

Artikel 23 (2) PCT

Unbeschadet des Absatzes 1 kann jedes Bestimmungsamt auf ausdrücklichen Antrag des Anmelders die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung jederzeit aufnehmen.

siehe auch

Artikel 23 PCT → Aussetzung des nationalen Verfahrens
Beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen.