Aufgabe des Anmeldeamts

Regel 21.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verantwortung des Anmeldeamts für die Herstellung von Anmelde- und Recherchenexemplaren.

Regel 21.1 PCT

a) Ist die internationale Anmeldung in einem Exemplar einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars und des Recherchenexemplars nach Artikel 12 Absatz 1 verantwortlich.

b) Ist die internationale Anmeldung in zwei Exemplaren einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars verantwortlich.

c) Ist die internationale Anmeldung in geringerer Stückzahl eingereicht worden als nach der Regel 11.1 Absatz b vorgeschrieben, so ist das Anmeldeamt für die sofortige Herstellung der erforderlichen Anzahl von Exemplaren verantwortlich und hat das Recht, für diese Aufgabe eine Gebühr festzusetzen und diese vom Anmelder zu erheben.

siehe auch

Regel 21 PCT → Herstellung von Exemplaren
Regelt die Aufgaben des Anmeldeamts bei der Herstellung von Exemplaren der internationalen Anmeldung und die Bereitstellung beglaubigter Kopien für den Anmelder.