Artikel 17 (3)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren bei fehlender Einheitlichkeit.
Entspricht nach Auffassung der Internationalen Recherchenbehörde die internationale Anmeldung nicht den in der Ausführungsordnung festgelegten Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so fordert die Recherchenbehörde den Anmelder auf, zusätzliche Gebühren zu zahlen. Die Internationale Recherchenbehörde erstellt den internationalen Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen (“Haupterfindung”), und, wenn die angeforderten zusätzlichen Gebühren fristgerecht entrichtet worden sind, für die Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die Erfindung beziehen, für die die genannten Gebühren entrichtet worden sind.
Regel 40.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren bei mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung.
In der Aufforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a zusätzliche Gebühren zu entrichten,
i) sind die Gründe für die Auffassung anzugeben, daß die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt,
ii) ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen, und
iii) ist der Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 40.2 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und der zu entrichtende Betrag zu nennen.
Artikel 17 (3) PCT → Einheitlichkeit der Erfindung und zusätzliche Gebühren
Erläutert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die Erhebung zusätzlicher Gebühren.
Regel 40 PCT → Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (Internationale Recherche)
Regelt den Umgang mit mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung in internationalen Anmeldungen.