Regel 55.2(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aufforderung zur Einreichung einer Übersetzung oder Berichtigung.
Ist ein in Absätzen a, a-bis und a-ter genanntes Erfordernis nicht erfüllt und Absatz b nicht anwendbar, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die erforderliche Übersetzung bzw. die erforderliche Berichtigung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist.
Regel 55.2 PCT → Übersetzung der internationalen Anmeldung
Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.