Aufforderung zur Übersetzung der Zusammenfassung oder Zeichnungen

Regel 26.3ter a der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Übersetzung der Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen.

Regel 26.3ter a PCT

Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen – vorbehaltlich der Regeln 12.1bis und 26.3ter Absatz e – in der die Beschreibung und die Ansprüche abgefasst sind, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn:

i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a erforderlich oder

ii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.

siehe auch

Regel 26.3ter PCT → Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i
Regelt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei sprachlichen Unterschieden.