Regel 68.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren.
Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, daß das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und entschließt sie sich, den Anmelder nach seiner Wahl entweder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so hat sie in der Aufforderung:
i) mindestens eine Möglichkeit zur Einschränkung anzugeben, die nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde diesem Erfordernis entspricht,
ii) die Gründe anzugeben, aus denen nach ihrer Auffassung die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt,
iii) den Anmelder aufzufordern, der Aufforderung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung nachzukommen,
iv) den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Gebühren zu nennen, die zu entrichten sind, wenn der Anmelder diese Möglichkeit wählt, und
v) den Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 68.3 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr zu nennen.
Regel 68 PCT → Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)
Behandelt die mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.