Regel 26.3bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11.
Das Anmeldeamt braucht die Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 nicht zu erlassen, wenn die in dieser Regel genannten Formerfordernisse in dem nach Regel 26.3 erforderlichen Umfang erfüllt sind.
Regel 26 PCT → Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
Regelt die Verfahren zur Prüfung und Berichtigung von Mängeln in internationalen Anmeldungen vor dem Anmeldeamt.