Aufbewahrung durch das Anmeldeamt

Regel 93.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufbewahrung von Vorgängen durch das Anmeldeamt.

Regel 93.1 PCT

Jedes Anmeldeamt bewahrt die Vorgänge über jede internationale Anmeldung oder vorgebliche internationale Anmeldung, einschließlich des Anmeldeamtsexemplars für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum oder nach dem Eingangsdatum, wenn kein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, auf.

siehe auch

Regel 93 PCT → Aufbewahrung von Vorgängen und Akten
Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.