Anwendungsdetails

Artikel 50 (6) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Regelung der Anwendungsdetails durch die Versammlung.

Artikel 50 (6) PCT

Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.

siehe auch

Artikel 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.