Artikel 32 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die sinngemäße Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 auf die beauftragten Behörden.
Artikel 16 Absatz 3 ist sinngemäß auf die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden anzuwenden.
Artikel 32 PCT → Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.