Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft

Artikel 62 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft auf den Vertrag.

Artikel 62 (3) PCT

Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.

siehe auch

Artikel 62 PCT → Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.