Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen

Regel 89bis.1 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anwendung der Ausführungsordnung auf elektronische Anmeldungen.

Regel 89bis.1 b) PCT

Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen, die in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 89bis.1 PCT → Internationale Anmeldungen in elektronischer Form
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.