Anwendung bei Einreichung beim Internationalen Büro

Regel 59.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anwendung der Regel bei Einreichung der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro.

Regel 59.1(b) PCT

Ist die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht worden, so ist Regel 35.3 Absätze a und b entsprechend anzuwenden. Absatz a gilt nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii.

siehe auch

Regel 59.1 PCT → Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a
Beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a.