Artikel 34 (4) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anwendung der Regelungen auf einzelne Ansprüche.
Ist einer der in Buchstabe a aufgeführten Umstände nur bei oder im Zusammenhang mit einzelnen Ansprüchen festzustellen, so ist dieser Absatz nur auf die in Betracht kommenden Ansprüche anzuwenden.
Artikel 34 (4) PCT → Gegenstände und Klarheit der Anmeldung
Beschreibt die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen.