Anwalt oder gemeinsamer Vertreter

Regel 53.5 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Angabe eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.

Regel 53.5 PCT

Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist dies im Antrag anzugeben. Die Regeln 4.4 und 4.16 sind anzuwenden; Regel 4.7 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 53 PCT → Der Antrag
Regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.