Regel 61.2(d) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Antrag auf vorzeitige Übermittlung vor der internationalen Veröffentlichung.
Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 40 Absatz 2 bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.
Regel 61.2 PCT → Mitteilung an die ausgewählten Ämter
Regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.