Antrag auf Berichtigung offensichtlicher Fehler

Regel 91.1 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Antrag auf Berichtigung offensichtlicher Fehler.

Regel 91.1 a) PCT

Auf Antrag des Anmelders kann ein in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen vom Anmelder eingereichten Schriftstücken enthaltener offensichtlicher Fehler nach dieser Regel berichtigt werden.

siehe auch

Regel 91 PCT → Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.