Antrag als nicht gestellt

Regel 60.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erklärung eines Antrags als nicht gestellt bei nicht fristgerechter Behebung von Mängeln.

Regel 60.1(c) PCT

Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

siehe auch

Regel 60 PCT → Bestimmte Mängel des Antrags
Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.