Regel 59.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a.
Regel 59.1(a) PCT → Mitteilung der zuständigen Behörde
Beschreibt die Mitteilung der zuständigen Behörde an das Internationale Büro.
Regel 59.1(b) PCT → Anwendung bei Einreichung beim Internationalen Büro
Regelt die Anwendung der Regel bei Einreichung der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro.
Regel 59 PCT → Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.