Art. 2 i) des PCT-Vertrag bedeutet eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung und umfasst verschiedene Arten von Anmeldungen.
Bedeutet “Anmeldung” eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate.
Art. 2 viii) des PCT-Vertrag bezieht sich auf internationale und nationale Anmeldungen.
Sind Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen.
Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.