Anlagen zum Bericht

Regel 70.16 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anlagen, die dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht beigefügt werden müssen.

Regel 70.16 a) PCT → Ersatzblätter und Begleitschreiben
Die Regel legt fest, welche Ersatzblätter und Begleitschreiben dem Bericht als Anlage beizufügen sind.

Regel 70.16 b) PCT → Überholte Ersatzblätter
Regelt die Beifügung überholter oder als überholt geltender Ersatzblätter und zugehöriger Schreiben als Anlage zum Bericht.

siehe auch

Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.