Regel 49bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angaben, die für das nationale Verfahren erforderlich sind.
Regel 49bis.1 PCT → Wahl bestimmter Schutzrechtsarten
Regelt die Wahl bestimmter Schutzrechtsarten durch den Anmelder.
Regel 49bis.2 PCT → Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.