Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens

Regel 49bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angaben, die für das nationale Verfahren erforderlich sind.

Regel 49bis.1 PCT → Wahl bestimmter Schutzrechtsarten
Regelt die Wahl bestimmter Schutzrechtsarten durch den Anmelder.

Regel 49bis.2 PCT → Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.