Regel 95.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern.
Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt setzt das Internationale Büro von den folgenden Angaben betreffend eine internationale Anmeldung innerhalb von zwei Monaten, oder so bald wie zumutbar danach, vom Eintritt eines der folgenden Ereignisse in Kenntnis:
i) auf die Vornahme der in Artikel 22 oder Artikel 39 genannten Handlungen durch den Anmelder hin das Datum der Vornahme dieser Handlungen und das nationale Aktenzeichen, das der internationalen Anmeldung zugeteilt wurde,
ii) wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich aufgrund seines nationalen Rechts oder seiner nationalen Praxis veröffentlicht, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung,
iii) wenn ein Patent erteilt wird, das Erteilungsdatum des Patents und, wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich in der Form veröffentlicht, in der sie aufgrund seines nationalen Rechts erteilt wird, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung.
Regel 95 PCT → Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern
Regelt die Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern.