Regel 60.1(a-bis) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderungen an Angaben bei mehreren Anmeldern.
Für die Zwecke der Regel 53.4 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn die in Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii genannten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 54.2 zur Antragstellung berechtigt ist.
Regel 60 PCT → Bestimmte Mängel des Antrags
Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.