Angabe von Änderungen nach Artikel 34

Regel 53.9(c) der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Angabe von Änderungen nach Artikel 34 im Antrag.

Regel 53.9(c) PCT

Werden Änderungen nach Artikel 34 zusammen mit dem Antrag eingereicht, so ist dies in der Erklärung anzugeben.

siehe auch

Regel 53.9 PCT → Erklärung betreffend Änderungen
Beschreibt die Anforderungen an die Erklärung betreffend Änderungen im Antrag.