Artikel 3 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) listet die formalen Anforderungen auf, die internationale Anmeldungen erfüllen müssen.
Die internationale Anmeldung: i) muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein; ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen; iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen; iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.
Regel 31.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen für die Anforderung von Exemplaren für internationale Anmeldungen.
Jede Anforderung nach Artikel 13 Absatz 1 kann sich auf alle oder einzelne internationale Anmeldungen oder bestimmte Arten hiervon beziehen, in denen das anfordernde nationale Amt als Bestimmungsamt benannt ist. Anforderungen hinsichtlich aller oder bestimmter Arten von internationalen Anmeldungen müssen jährlich durch eine Anmerkung, die bis zum 30. November des vorausgehenden Jahres an das Internationale Büro zu richten ist, erneuert werden.
Artikel 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Regel 31.1 PCT → Anforderung der Exemplare
Beschreibt die Anforderungen für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 1.