Artikel 13 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, dass Bestimmungsämter das Internationale Büro auffordern können, ihnen ein Exemplar der internationalen Anmeldung zu übermitteln.
Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum.
Artikel 13 PCT → Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter.