Regel 66.7(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anforderung einer Übersetzung der früheren Anmeldung durch die Behörde.
Ist die Anmeldung, deren Priorität in der internationalen Anmeldung beansprucht wird, in einer anderen Sprache als der Sprache oder einer der Sprachen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde abgefaßt, so kann diese den Anmelder auffordern, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Aufforderung eine Übersetzung in diese oder eine dieser Sprachen einzureichen, sofern die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Abfassung des Gutachtens nach Artikel 33 Absatz 1 erheblich ist. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.
Regel 66.7 PCT → Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird
Regelt die Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird.