Anfertigung der Übersetzung

Regel 44bis.3(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Anfertigung der Übersetzung durch das Internationale Büro oder unter dessen Verantwortung.

Regel 44bis.3(b) PCT

Wird eine Übersetzung nach Absatz a verlangt, so ist sie vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen.

siehe auch

Regel 44bis.3 PCT → Übersetzung für die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übersetzung des Berichts für die Bestimmungsämter.