Artikel 11 (2) b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der Richtigstellung zuerkennt, wenn der Anmelder der Aufforderung nachkommt.
Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu.
Artikel 11 (2) PCT → Richtigstellung bei Nichterfüllung der Anforderungen
Beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.