Regel 90.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.
Regel 90.5 a) PCT → Bestellung durch allgemeine Vollmacht
Beschreibt die Bestellung eines Anwalts durch Bezugnahme auf eine allgemeine Vollmacht.
Regel 90.5 b) PCT → Hinterlegung der allgemeinen Vollmacht
Regelt die Hinterlegung der allgemeinen Vollmacht bei verschiedenen Behörden.
Regel 90.5 c) PCT → Verzicht auf Abschrift der allgemeinen Vollmacht
Regelt den Verzicht auf die Beifügung einer Abschrift der allgemeinen Vollmacht.
Regel 90.5 d) PCT → Vorlage der allgemeinen Vollmacht bei Zurücknahmeerklärung
Beschreibt die Vorlage der allgemeinen Vollmacht bei Einreichung einer Zurücknahmeerklärung.
Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.