Allgemeine Vollmacht

Regel 90.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.

Regel 90.5 a) PCT → Bestellung durch allgemeine Vollmacht
Beschreibt die Bestellung eines Anwalts durch Bezugnahme auf eine allgemeine Vollmacht.

Regel 90.5 b) PCT → Hinterlegung der allgemeinen Vollmacht
Regelt die Hinterlegung der allgemeinen Vollmacht bei verschiedenen Behörden.

Regel 90.5 c) PCT → Verzicht auf Abschrift der allgemeinen Vollmacht
Regelt den Verzicht auf die Beifügung einer Abschrift der allgemeinen Vollmacht.

Regel 90.5 d) PCT → Vorlage der allgemeinen Vollmacht bei Zurücknahmeerklärung
Beschreibt die Vorlage der allgemeinen Vollmacht bei Einreichung einer Zurücknahmeerklärung.

siehe auch

Regel 90 PCT → Anwälte und gemeinsame Vertreter
Regelt die Bestellung von Anwälten und gemeinsamen Vertretern im Rahmen des PCT-Verfahrens.