Akteneinsicht nach Erstellung des Prüfungsberichts

Regel 94.2 b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Akteneinsicht nach Erstellung des Prüfungsberichts auf Antrag eines ausgewählten Amts.

Regel 94.2 b) PCT

Vorbehaltlich des Absatzes c gewährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts auf Antrag eines ausgewählten Amts Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

siehe auch

Regel 94.2 PCT → Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt die Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.