Regel 94.1 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Akteneinsicht auf Antrag eines ausgewählten Amts.
Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Namen dieses Amtes, jedoch nicht vor Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts, Kopien nach Absatz b jeder Unterlage zur Verfügung, die ihm nach Regel 71.1 Absatz a oder b von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde übermittelt wurde. Das Internationale Büro veröffentlicht die Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt.
Regel 94.1 PCT → Akteneinsicht beim Internationalen Büro
Regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.