Änderung der Fristen

Artikel 47 (2a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Möglichkeit, Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten zu ändern.

Artikel 47 (2a) PCT

Alle in den Kapiteln I und II dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluß der Vertragsstaaten geändert werden.

siehe auch

Artikel 47 (2) PCT → Änderung der Fristen
Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.