Artikel 58 (3a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Regeln, die nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden können.
Die Ausführungsordnung bestimmt Regeln,
i) die nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden können oder
ii) die nur geändert werden können, wenn kein Vertragsstaat dagegen stimmt, dessen nationales Amt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig ist, und – falls die Aufgaben einer solchen Behörde durch eine zwischenstaatliche Organisation wahrgenommen werden – wenn der dieser Organisation angehörende Vertragsstaat, der zu diesem Zweck von den anderen Mitgliedstaaten in dem zuständigen Organ der Organisation ermächtigt worden ist, nicht dagegen stimmt.
Art. 58 (3) PCT → Besondere Regeln der Ausführungsordnung
Definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.