Änderung der Verwaltungsvorschriften

Regel 89.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Änderung der Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor.

Regel 89.2(b) PCT

Sie können durch den Generaldirektor nach Anhörung der Ämter oder Behörden, die ein unmittelbares Interesse an der vorgesehenen Änderung haben, geändert werden.

siehe auch

Regel 89.2 PCT → Entstehung der Verwaltungsvorschriften
Regelt die Entstehung der Verwaltungsvorschriften.